Landesinnung OÖ der Hafner, Platten-und Fliesenleger und KeramikerHessenplatz 3, 4010 Linz
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGENFÜRHAFNER, PLATTEN-UND FLIESENLEGER

1. Geltung der AGB Soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, gelten unsere, dem Vertragspartnerbekannt gegebenen AGB sowie die einschlägigen ÖNormen, z.B. ÖNorm B 2207 oder ÖNorm B2233. Auf Verlangen werden diese gerne zur Verfügung gestellt und können auch unterwww.fliesenooe.at abgerufen werden.Unser Vertragspartner, sofern er nicht Verbraucher ist, stimmt zu, dass im Falle der Verwendung vonAGB durch ihn im Zweifel von unseren Bedingungen auszugehen ist, auch wenn die AllgemeinenGeschäftsbedingungen des Vertragspartners unwidersprochen bleiben.Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unserenBedingungen abweichenden Vertragsbedingungen. Verbleiben bei der Vertragsauslegung dennochUnklarheiten, so sind diese in der Weise auszuräumen, dass jene Inhalte alsvereinbart gelten, dieüblicherweise in vergleichbaren Fällen vereinbart werden.

2. Angebot Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag gilt erst mit Abgabe einer Auftragsbestätigung durchuns, spätestens aber mit Beginn unserer Arbeiten, als geschlossen.Handelt es sich um ein Verbrauchergeschäft hat eine Ablehnung des Kundenauftrages durch unsbinnen Wochenfrist zu erfolgen.

3. Kostenvoranschlag Für einen Kostenvoranschlag ist ein angemessenes Entgelt zu entrichten. Bei Verträgen mit Verbrauchern, die dem Fern-und Auswärtsgeschäftegesetz (FAGG) unterliegen, wird über die konkret anfallenden Kosten bzw. die genaue Methode zur Preisberechnung vor Vertragsabschluss im Detail informiert. Ein für denKostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn aufgrund diesesKostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird.Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für dieRichtigkeit übernommen werden, Kostenvoranschläge sind daher unverbindlich.Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen aufgrund von Änderungen desLeistungsumfanges, der Beschaffenheit der zu bearbeitenden Flächen, Kollektivvertragslöhne,Materialpreise oder Finanzierung, die jeweils nicht in unserem Einflussbereich liegen, im Ausmaß vonmehr als 15% ergeben, so wird der Auftragnehmer den Auftraggeber davon unverzüglichverständigen. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen bis 15% ist einegesonderte Verständigung nicht erforderlich und können diese Kosten ohne weiteres in Rechnunggestellt werden. Bei Verbrauchergeschäften werden auch allfällige Kosteneinsparungen aliquotweitergegeben.

4. Pläne, Zeichnungen, sonstige UnterlagenPläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen, sowie Prospekte, Kataloge, Muster und ähnlichesbleiben ausschließliches geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Jede Verwendung, insbesonderedie Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung desAuftragnehmers.

5.
PreisMangels gesonderter Vereinbarung sind wir berechtigt die von uns zu erbringende Werkleistung nachdem tatsächlichen Anfall und den uns daraus entstandenen Aufwand in angemessener Höhe inRechnung zu stellen.Bei Verträgen mit Verbrauchern, die dem Fern-und Auswärtsgeschäftegesetz (FAGG) unterliegen, wird über die konkret anfallenden Kosten bzw. die genaue Methode zur Preisberechnung vor Vertragsabschluss im Detail informiert.Im Falle eines vereinbarten Preises liegt unsererseits die Annahme zu Grunde, dass die vertraglicheLeistung ungehindert und in einem Zuge erbracht werden kann.Auch bei einer Pauschalpreisvereinbarung berechtigen uns zusätzliche Leistungen, Änderung derUmstände der Leistungserbringung, die nicht unserer Risikosphäre zuzuordnen sind, oder über denursprünglichen Inhalt der Vereinbarung hinaus in Auftrag gegebene Leistungen, zu einerNachforderungin angemessener Höhe bzw. zu den für die ursprünglich vereinbarte Leistung geltenden Konditionen.Alle von uns genannten oder vereinbarten Preise entsprechen der aktuellen Kalkulationssituation undsind jedenfalls zwei Monate gültig. Sollten sich die aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in derBranche der Hafner, Platten-und Fliesenleger oder andere, zur Leistungserstellung notwendigeKosten wie jene für Materialien, Finanzierung, oder der Leistungsumfang oder die Beschaffenheit vonzu bearbeitenden Flächen ohne, dass wir darauf Einfluss haben, verändern, so werden die Preiseentsprechend erhöht oder im Falle eines Verbrauchergeschäftes auch ermäßigt.

6. FälligkeitMangels anderslautender Vereinbarung gelten folgende Zahlungsbedingungen:25 % der Auftragssumme bei Vertragsabschluß25 % der Auftragssumme bei Beginn der ArbeitenRest bei Rechnungslegung nach Fertigstellung.Bei Geschäften mit Unternehmern verpflichtet sich für den Fall des Verzugesder Auftraggeber , die dem Gläubigerentstehenden Mahn-und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgungnotwendig und verhältnismäßig sind, zu ersetzen, wobei er sich im speziellen verpflichtet, maximal dieVergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich aus der Verordnung desBMwA über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergeben. Sofern derGläubiger das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Schuldner, pro erfolgter Mahnungeinen Betrag von € 10,--sowie die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen proHalbjahr einen Betrag von € 4,--zu bezahlen.Selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug des Käufers / Werkbestellers sind wir berechtigt,Verzugszinsen in Höhe von 10% jährlich zu verrechnen; hierdurch werden Ansprüche aufErsatz höherer Zinsen nicht beeinträchtigt.Bei Verträgen mit Verbrauchern gilt der allgemeine gesetzliche Verzugszinssatz in Höhe von 4%. Außerdem wird für den Fall des Zahlungsverzuges gegebenenfalls das Gesamtentgelt bzw. sonstigeoffene Forderungen sofort fällig. Im Falle eines Verbrauchergeschäftes jedoch nur dann, wenn wirunsere Leistung erbracht haben, die rückständige Leistung des Verbrauchers zumindest seit 6Wochen fällig ist und wir den Verbraucher unter Androhung des Terminverlustes und unter Setzungeiner Nachfrist von mindestens 2 Wochen erfolglos gemahnt haben.

7. Transportkosten, VerwahrungspflichtWir gehen davon aus, dass die Zufahrt bis zum Verlegeort mit Klein –LKW erlaubt und möglich ist.Sollte dies nicht möglich sein, werden allenfalls zusätzlich erforderliche Transportleistungengesondert angemessen in Rechnung gestellt.Bei Verträgen mit Verbrauchern, die dem Fern-und Auswärtsgeschäftegesetz (FAGG) unterliegen, wird über die konkret anfallenden Transportkosten bzw. die genaue Methode Berechnung vor Vertragsabschluss im Detail informiert.Für Beschädigungen, Nachteile und Verluste (Diebstahl), die nicht von uns zu vertreten sind, hat derWerkbesteller einzustehen und uns völlig schad-und klaglos zu halten, insbesondere wenn derWerkbesteller keinen zur Aufbewahrung von Material und Maschinen geeigneten und ausreichendverschließbaren Raum zur Verfügung stellt.

8. Ausführungsbedingungen Der Werkbesteller hat dafür zu sorgen, dass während der Arbeiten eine dauerhafte Raumtemperaturvon mindestens +100 Celsius gewährleistet sowie eine für uns unentgeltliche Strom-undWasserentnahme möglich ist. Der Werkbesteller hat außerdem alle zur Ausführungerforderlichen Gerüste und Bauaufzüge beizustellen, ansonsten die daraus resultierendenangemessenen Kosten gesondert in Rechnung gestellt werden.

9. Termine Die Überschreitung von uns genannter Termine bis zu einer Woche gilt jedenfalls alsgenehmigt. Voraussetzung für den Beginn der Arbeiten durch uns ist die sach-und fachgerechteFertigstellung des Untergrundes bzw. sonstiger für unsere Leistung erforderlicher Vorarbeiten. Solltesich aus Gründen der Nichtfertigstellung der Beginn der Arbeiten unsererseits verzögern sind wir berechtigt dieArbeiten erst ab entsprechender Fertigstellungsmeldung zu beginnen und erstreckt sich die Frist fürdie Herstellung durch uns dementsprechend, ohne dass die Folgen des Leistungsverzuges odersonstige Folgen eintreten.

10. Eigentumsvorbehalt Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

11. Schadenersatz Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen; dies gilt nicht fürPersonenschäden.Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft,hat der Werkbesteller uns die grobeFahrlässigkeit nachzuweisen und verjähren Ersatzansprüche binnen 6 Monaten ab Kenntnis vonSchaden und Schädiger, jedenfalls aber in 10 Jahren ab Leistungserbringung.

12. Gewährleistung Die Gewährleistungsfirst beträgt bei unbeweglichen, fest mit dem Gebäude verbundenen Gegenständen 3 Jahre ab Fertigstellung. Der Werkbesteller, sofern er kein Verbraucher ist, hat zubeweisen, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Fertigstellung vorhanden war. Für alleUnternehmer gilt die Mängelrügepflicht gem. § 377 UGB, auch in den Fällen, in denen es sich umMängel im Zusammenhang mit der Verlegung / Errichtung (Werkleistung) handelt.Gewährleistungsansprüche von Unternehmern können wir nach unserer Wahl in Form derVerbesserung(Reparatur), des Austausches der mangelhaften Sache oder der Preisminderung erfüllen.Lediglich im Falle eines unbehebbaren und nichtgeringfügigen Mangels steht ein Wandlungsanspruch zu.

13. Geringfügige LeistungsänderungenGeringfügige undsachlich gerechtfertigte Änderungen, die nicht den Preis betreffen, dieaber z. B.ingeringfügigen Unterschieden in der Farbschattierung der keramischen Oberfläche,der Maße, der Oberflächenstruktur etc. gelegen sind, können unsererseits vorgenommenwerden, ohne dass darausvom Auftraggeber Ansprüche jedweder Art abgeleitet werden können.

14. Prüf-und Warnpflicht Uns trifft keine, über den üblichen fachlichen Umfang der Hafner, Platten-und Fliesenleger hinausgehende, besondere Prüf-undUntersuchungspflicht. Der Werkbesteller leistet Gewähr dafür, dass die von uns zu bearbeitendenBöden, Wände etc. alle Voraussetzungen für eine sach-und fachgerechte Werkausführungunsererseits besitzen.

15. Aufrechnungsverbot Handelt es sich um kein Verbrauchergeschäft,ist eine Aufrechnung gegen unsere Ansprüche mitGegenforderungen, welcher Art auch immer, ausgeschlossen.

16. Leistungsverweigerungsverbot Soweit es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, berechtigen gerechtfertigte Reklamationennicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern lediglich eines angemessenen Teiles des Entgelts,der das Doppelte der voraussichtlichen Kosten für die Mängelbehebung nicht übersteigen darf.

17. Formvorschriften An uns gerichtete Erklärungen, Anzeigen, etcvon Verbrauchern –ausgenommen Mängelanzeigen –bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift oder der sicheren elektronischen Signatur. Dies betrifft nicht Widerrufserklärungen von Verträgen, die dem FAGG unterliegen. Bei allen anderen Geschäften bedürfen sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen,Ergänzungen, Nebenabreden usw. zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, somit auch derOriginalunterschrift.Beide Vertragspartner werden Adressänderungen dem anderen Vertragspartner unaufgefordert undumgehend bekanntgeben, widrigenfalls Schriftstücke an die zuletzt bekanntgegebene Adresserechtswirksam zugestellt werden können.

18. Rechtswahl Es gilt österreichisches Recht.

19. Gerichtsstand Soweit nicht einVerbrauchergeschäft vorliegt ist zur Entscheidung aller aus diesem Vertragresultierenden Streitigkeiten das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht örtlichzuständig. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, auch an jedem anderen Gerichtsstand zu klagen.Für alle gegen einen Verbraucher, der im Inland seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ortder Beschäftigung hat, wegen Streitigkeiten aus diesem Vertrag erhobenen Klagen ist eines jenerGerichte zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthaltoder Ort der Beschäftigung hat.
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